Satzung der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (Körperschaft des öffentlichen Rechts)

(Veröffentlichung im Veröffentlichungsblatt der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Ausgabe 16 – 18. April 2023)


Satzung der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

vom 15. Januar 2024
Aufgrund des § 77 Abs. 3 Nr. 1 des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG) in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-20, i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungs-wissenschaften Speyer vom 30. Mai 2014 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2015 S. 593), zuletzt geändert durch die Erste Ordnung zur Änderung der Satzung der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 17. April 2023 (Veröffentlichungsblatt der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Ausgabe 16 v. 18. April 2023) hat die Vollversammlung der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer am 24. November 2023 die folgende Satzung der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer beschlossen. Diese Ordnung hat der Rektor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer mit Schreiben vom 17. Januar 2024 (Veröffentlichungsblatt der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Ausgabe 19 v. 18. Januar 2024) genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Organe
2. Teil: Vollversammlung
§ 4 Vollversammlung
§ 5 Aufgaben der Vollversammlung
§ 6 Zusammentreten
§ 7 Ablauf
§ 8 Beschlussfähigkeit & Beschlüsse
§ 9 Wahlen
3. Teil: Hörerschaftsvertretung
§ 10 Hörerschaftsvertretung
§ 11 Aufgaben der Hörerschaftsvertretung
§ 12 Zusammensetzung
§ 13 Wahl und Amtszeit der Hörerschaftsvertretung
§ 14 Aufgabenverteilung in der Hörerschaftsvertretung
§ 15 Außenvertretung; Stellvertretung
§ 16 Sitzungen; Beschlüsse
4. Teil: Sonstiges
§ 17 Hörergruppen
§ 18 Haushalt; Beiträge
§ 19 Sozialfonds
§ 20 Rechtsaufsicht
§ 21 Sonderbestimmungen
§ 22 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Teil: Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
(1) Die an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer eingeschriebenen ordentlichen Hörerinnen und Hörer (Studierende) bilden die Hörerschaft. Zur Hörerschaft gehören auch die gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DUVwG eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden.
(2) Die Hörerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung selbst.
(3) Die Hörerschaft vertritt die Gesamtheit der Hörerinnen und Hörer gegenüber der Universität, ihren Mitgliedern und der Öffentlichkeit. Sie nimmt die Interessen der Hörerinnen und Hörern wahr und wirkt bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität mit.
(4) Die Hörerschaft führt den Namen „Die Hörerschaft“ und gibt sich ein Logo. Das Logo soll dem der Universität angeglichen sein und die Zugehörigkeit erkennen lassen.
§ 2 Aufgaben
Die Hörerschaft nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. die Meinungsbildung in der Gruppe der Hörerinnen und Hörer zu ermöglichen,
2. die Belange ihrer Mitglieder in Universität und Gesellschaft wahrzunehmen,
3. an der Erfüllung der Aufgaben der Universität, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken,
4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,
5. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
6. die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie Menschen mit Behinderung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen und Männern sowie von Menschen mit Behinderungen hinzuwirken,
7. die Integration ausländischer Hörerinnen und Hörer zu fördern und
8. die überregionalen und internationalen Beziehungen zwischen Hörerinnen und Hörern zu pflegen.
§ 3 Organe
Organe der Hörerschaft sind die Vollversammlung und die Hörerschaftsvertretung.
2. Teil: Vollversammlung
§ 4 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist das Organ der gemeinsamen Willens- und Meinungsbildung.
(2) Der Vollversammlung gehören alle eingeschriebenen ordentlichen Hörerinnen und Hörer als stimmberechtigte Mitglieder an. Gasthörerinnen und Gasthörer können mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die Vollversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Sie kann die Öffentlichkeit für die ganze oder einen Teil der Sitzung durch Beschluss ausschließen.
(4) Die Vollversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 5 Aufgaben der Vollversammlung
Die Vollversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Entgegenahme der Rechenschaftsberichte der Hörerschaftsvertretung (Semesterabschluss) und dessen Feststellung zur Entlastung.
2. Wahl der Hörerschaftsvertretung
3. Wahl der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen
4. Feststellung des Haushaltsplans
5. Beschluss der Satzung und Ordnungen sowie deren Änderungen.
6. Beschluss über das Verlangen eines Zwischenberichtes
7. Einsetzung von beratenden Ausschüssen und Beauftragten
§ 6 Zusammentreten
(1) Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Semester zusammen.
(2) Die Hörersprecherin oder der Hörersprecher beruft die Vollversammlung unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung hat spätestens drei Werktage vor dem angesetzten Termin durch Aushang zu erfolgen. Die Einladung soll darüber hinaus mittels elektronischer Post an die Hörerschaft versandt werden.
(3) Die Vollversammlung ist spätestens innerhalb von fünf Werktagen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Hörerschaft oder mindestens 50 Hörerinnen und Hörer dies unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Frist beginnt am Tage nach Eingang des Antrages.
§ 7 Ablauf
(1) Der Hörersprecher oder die Hörersprecherin eröffnet, leitet und schließt die Vollversammlung. Die Leitung ist zu übertragen, sofern der Hörersprecher oder die Hörersprecherin als Person Betroffene/r einer Sache ist. Die Vorschriften sind dann entsprechend anzuwenden.
(2) Der Hörersprecher oder die Hörersprecherin benennt zunächst einen Protokollführer oder eine Protokollführerin und stellt sodann die Beschlussfähigkeit oder Beschlussunfähigkeit der Vollversammlung fest. Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt der Hörersprecher oder die Hörersprecherin die Sitzung sofort auf.
(3) Jedes Mitglied der Hörerschaft ist antrags- und redeberechtigt.
(4) Nach Abschluss der Debatte stellt der Hörersprecher oder die Hörersprecherin die finale Beschlussfassung fest und lässt darüber abstimmen.
§ 8 Beschlussfähigkeit & Beschlüsse
(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist. Die zweite Sitzung zu demselben Gegenstand kann im unmittelbaren Anschluss an die erste Sitzung stattfinden. Die Einladung zur zweiten Sitzung kann mit der Einladung zur ersten Sitzung verbunden werden. Bei der zweiten Einladung ist ausdrücklich auf die Regelung dieses Absatzes hinzuweisen.
(3) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht ein Anderes vorgeschrieben ist; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Hörersprecherin oder des Hörersprechers, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nichts anderes beschlossen wird.
(4) Feststellungen werden durch Beschluss gefasst.
(5) Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder der Ordnungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Über die Vollversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das durch Aushang mindestens fünf Tage veröffentlicht wird.
§ 9 Wahlen
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen gibt sich die Hörerschaft eine Wahlordnung.
(2) Für die Wahlen gelten die Grundsätze des Mehrheitswahlrechts. Die Wahlen finden offen statt, wenn nicht mindestens drei Mitglieder auf geheime Wahl bestehen.
3. Teil: Hörerschaftsvertretung
§ 10 Hörerschaftsvertretung
Die Hörerschaftsvertretung führt die Geschäfte der Hörerschaft und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind. Sie ist an die Richtlinien der Vollversammlung gebunden.
§ 11 Aufgaben der Hörerschaftsvertretung
(1) Die Hörerschaftsvertretung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Beobachtung des Universitätslebens und Stellungnahme zu hochschulpolitischen Fragen
2. Kontaktpflege zu den Organen und Mitgliedern der Universität
3. Förderung des Gemeinschaftslebens der Hörerschaft
4. Aufstellung eines Haushaltsplans
5. Repräsentation der Hörerschaft nach außen und gegenüber ihren Mitgliedern
6. Vollzug der Beschlüsse der Vollversammlung
7. Regelung der Benutzung der im Eigentum der Hörerschaft stehenden Gegenstände und Einrichtungen
8. enge Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern im Senat nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 DUVwG.
(2) Die Hörerschaftsvertretung hat sich mit Eingaben und Anregungen der Hörerinnen und Hörer zu befassen.
(3) Die Hörerschaftsvertretung berichtet der Hörerschaft und der Universitätsöffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
(4) Die Hörerschaftsvertretung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben beratende Ausschüsse bilden und Beauftragte einsetzen.
§ 12 Zusammensetzung
(1) Die Hörerschaftsvertretung besteht aus
1. Einer Hörersprecherin oder einem Hörersprecher
2. einem Finanzreferat
3. einem EDV-Referat
(2) Weitergehend sollen folgende Referate besetzt werden:
1. ein Alumnireferat
2. ein Ballreferat
3. ein Eventreferat
4. ein Referat für Internationales
5. ein Kulturreferat
6. ein Masterreferat
7. ein Medienreferat
8. ein Sportreferat
9. ein Gleichstellungsreferat
(3) Die Vollversammlung kann auf Vorschlag für die Dauer des Semesters weitere Referate einführen.
(4) Die Vollversammlung wählt für jedes Referat eine Referentin oder einen Referenten und soll für jede Position jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen. Eine Hörerin oder ein Hörer kann hierbei jeweils nur für ein Referat gewählt werden.
(5) Die Vollversammlung bestimmt zudem eine Datenschutzbeauftrage oder einen Datenschutzbeauftragen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Referate können bei Bedarf durch weitere freiwillige Hörerinnen und Hörer unterstützt werden.
(7) Das Amt einer Referentin oder eines Referenten sowie deren Stellvertretenden sind ehrenamtlich. Eine Aufwandentschädigung ist nicht vorgesehen. Fahrtkostenersatz ist nur nach Beschluss der Hörerschaftsvertretung im Einvernehmen mit dem Finanzreferat zu gewähren. Aus der Tätigkeit sollen darüber hinaus selbst keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile gezogen werden.
(8) Das Referat der Gleichstellung bildet gemeinsam mit der Hörersprecherin oder dem Hörersprecher einen Gleichstellungsausschuss. Dieser steht der Hörerschaft als Ansprechpartner bei Konflikten innerhalb der Hörerschaft bei. Die Vollversammlung beauftragt daneben mindestens vier weitere Mitglieder aus der Hörerschaft. Den Vertreterinnen und Vertretern der Hörerschaft im Senat steht die Mitgliedschaft im Ausschuss frei. Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 13 Wahl und Amtszeit der Hörerschaftsvertretung
(1) Die Hörerschaftsvertretung wird zu Beginn eines jeden Semesters von der Vollversammlung gewählt. Sie bleibt im Amt, bis eine neue Hörerschaftsvertretung gewählt ist.
(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied der Hörerschaftsvertretung vorzeitig aus, so findet unverzüglich eine Nachwahl statt, sofern es sich nicht um ein Referat handelt, dessen Besetzung an eine Soll-oder Kann-Vorschrift gebunden ist. Im Übrigen ist die Neuwahl optional. Scheiden mehr als die Hälfte der Mitglieder der Hörerschaftsvertretung vorzeitig aus, sind alle Mitglieder neu zu wählen.
(3) Die Vollversammlung kann der Hörerschaftsvertretung oder einem ihrer Mitglieder das Misstrauen aussprechen, indem sie eine neue Hörerschaftsvertretung bzw. ein neues Mitglied wählt. Wird ein Misstrauensantrag gestellt, kann darüber nur in einer eigens dafür und unverzüglich einberufenen Vollversammlung entschieden werden.
§ 14 Aufgabenverteilung in der Hörerschaftsvertretung
(1) Die Hörerschaftsvertretung regelt die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten ihrer Mitglieder durch Beschluss. Die Mitglieder der Hörerschaftsvertretung sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an deren Beschlüsse gebunden.
(2) Die Hörerschaftsvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Außenvertretung; Stellvertretung
(1) Die Hörersprecherin oder der Hörersprecher vertritt die Hörerschaft und die Hörerschaftsvertretung.
(2) Die Referentinnen und Referenten der Hörerschaftsvertretung vertreten die Hörerschaftsvertretung unbeschadet des § 11 und des § 9 Abs. 2 Nr. 5 im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach außen.
(3) Wurden zu Beginn des Semesters für einzelne Referate keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter gewählt, so legt die Hörerschaftsvertretung unbeschadet von § 12 Abs. 4 S. 2 eine Stellvertretungsregelung intern fest.
§ 16 Sitzungen; Beschlüsse
(1) Die Hörerschaftsvertretung tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Monat innerhalb der Vorlesungszeit, zusammen. Die Hörerschaftsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Referate vertreten ist.
(2) Den Vorsitz führt die Hörersprecherin oder der Hörersprecher.
(3) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Referate gefasst, jedes Referat hat nur eine Stimme. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Hörersprecherin oder des Hörersprechers, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nichts anderes beschlossen wird. Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen, in das jedes Mitglied der Hörerschaft Einsicht nehmen kann.
(4) Die Hörerschaftsvertretung tagt grundsätzlich nicht öffentlich. Gäste können durch Beschluss zugelassen werden. Das Protokoll kann im Nachgang der Sitzung eingesehen werden.
(5) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen als beratendes Mitglied teilzunehmen.
(6) Je eine Sprecherin oder ein Sprecher der Hörergruppen (§ 17) hat das Recht, an den Sitzungen der Hörerschaftsvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen.
4. Teil: Sonstiges
§ 17 Hörergruppen
Die als Hörerinnen und Hörer eingeschriebenen
1. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare,
2. Verwaltungs- und Wirtschaftsreferendarinnen und -referendare, und Trainees,
3. Hörerinnen und Hörer im Aufbaustudium,
4. Hörerinnen und Hörer in den Masterstudiengängen und die
5. Doktorandinnen und Doktoranden
6. sowie vergleichbare Gruppen
können jeweils eine Hörergruppe bilden und eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen.
§ 18 Haushalt; Beiträge
(1) Die Hörerschaft verwaltet ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des Haushaltsplans. Das Haushaltsjahr beginnt für das Sommersemester am 1. Mai und endet am 31. Oktober jeden Jahres; für das Wintersemester beginnt das Haushaltsjahr am 1. November und endet am 30. April des Folgejahres. Der Haushaltsplan ist unverzüglich nach seiner Feststellung durch Aushang offenzulegen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Hörerschaft von ihren Mitgliedern Beiträge. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(3) Die Hörerschaftsvertretung hat über die Einnahmen und Ausgaben der Hörerschaft sowie deren Vermögen Aufzeichnungen zu erstellen. Näheres über die Aufzeichnungspflichten, die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung regelt die Finanzordnung.
(4) Die Vollversammlung beauftragt zu Beginn eines jeden Semesters zwei Personen, die nicht Mitglieder der Hörerschaftsvertretung oder eines Ausschusses nach § 15 sind, mit der Wahrnehmung der Kassen- und Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer erstatten der Vollversammlung vor Feststellung des Semesterabschlusses Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(5) Haushaltsplan und Semesterabschluss bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.
§ 19 Sozialfonds
(1) Die Hörerschaft richtet einen Sozialfonds für ausländische Hörerinnen und Hörer sowie Hörerinnen und Hörer mit Behinderung ein. Dieser Fonds soll ebendiese Hörerinnen und Hörer bei ihrem Studium, ihrer Promotion oder ihrem Aufenthalt in Speyer unterstützen sowie den akademischen und kulturellen Austausch fördern.
(2) Zahlungen sollen nur an diejenigen Hörerinnen und Hörer geleistet werden, die kein Vollstipendium haben und nur für außergewöhnliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Studium oder der Promotion anfallen. Dies sind insbesondere Kosten für notwendige Exkursionen oder Sachmittel, die für die Vorbereitung und Durchführung einer Masterarbeit, Magisterprüfung oder Promotion notwendig sind. In Ausnahmefällen kann auch die Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung oder der allgemeine Lebensunterhalt gefördert werden.
(3) Mittel aus dem Sozialfonds sollen nicht mehr als die Hälfte der tatsächlich anfallenden Kosten abdecken. Der Förderbetrag soll im Einzelfall nicht mehr als 500 Euro betragen.
(4) Die Förderung ist beim Finanzreferat zu beantragen. Dieses entscheidet in der Reihenfolge des Antragseingangs nach Anhörung der Hörerschaftsvertretung. Für in § 18 Abs. 2 S. 3 genannte Fälle ist die Zustimmung der Hörerschaftsvertretung erforderlich.
(5) Der Fonds ist in Form eines dauerhaften, referatsunabhängigen Haushaltspostens mit 2.000€ auszustatten, der jedes Semester zur genannten Höhe aufzustocken ist.
§ 20 Rechtsaufsicht
(1) Die Hörerschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Rektorin oder des Rektors der Universität.
(2) Die Satzung, die Wahlordnung, die Beitragsordnung, die Finanzordnung, der Haushaltsplan der Hörerschaft und der Jahresabschluss bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.
§ 21 Sonderbestimmungen
Sofern aufgrund bundes-, landes- oder kommunalrechtlichen Regelungen die persönliche Zusammenkunft nicht erfolgen darf oder kann, ist diese Satzung entsprechend anzuwenden. Die Vollversammlung kann hierbei mittels digitaler Plattformen abgehalten werden; ein entsprechendes Personenwahlverfahren regelt die Wahlordnung. Die Hörerschaftsvertretung ist in dieser Zeit befugt, Anträge im Umlaufverfahren zu entscheiden; die Stimmabgaben sind entsprechend zu protokollieren. Die Regelungen zur Veröffentlichung von Wahlergebnissen und Beschlüssen können durch die Veröffentlichung auf der Internetpräsenz der Hörerschaft ersetzt werden.
§ 22 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Veröffentlichungsblatt der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Kraft. Am gleichen Tage tritt die bisher gültige Satzung vom 04. Februar 2008, zuletzt geändert am 17. April 2023, außer Kraft.

Der Hörersprecher
der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Jacob Waiß