Finanzordnung der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (Körperschaft des öffentlichen Rechts)

§ 1 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan ist die Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hörerschaft. Zweckgebundene Mittel werden in einer Sonderrechnung geführt, soweit sie nicht dem allgemeinen Haushalt zugeführt wurden.

(2) Der Haushaltsplan wird durch die Hörerschaftsvertretung aufgestellt und bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Feststellung durch Beschluss der Vollversammlung.

(3) Falls zu Beginn eines Semesters noch kein gültiger Haushaltsplan in Kraft getreten ist, führt die Hörerschaft ihre Geschäfte nach dem Haushaltsplan des vorhergehenden Semesters vorläufig weiter.

 

§ 2 Inhalt des Haushaltsplanes

(1) Der Haushaltsplan besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung.

(2) Die Einnahmen gliedern sich wie folgt:

1. Hörerschaftsbeiträge

       a) aus dem Vorsemester aus Rücklage

       b) aus dem laufenden Semester

2. Hörerschaftsbeiträge für Folgesemester

3. Zinseinnahmen

4. Sonstige Einnahmen

(3) Die Ausgaben gliedern sich wie folgt:

1. Zuführung Rücklage Hörerschaftsbeiträge des Folgesemesters

2. Zeitungs- und Rundfunkgebühren

3. Laufender Geschäftsbetrieb

4. Gremienarbeit

5. Öffentlichkeitsarbeit

6. Sportbetrieb

7. Kulturelle Veranstaltungen

8. Dauerhafte Anschaffungen

9. Sonstige Ausgaben

(4) Der Haushaltsplan ist nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen.

 

§ 3 Haushaltsgrundsätze

(1) Für die Ausweisung der Hörerschaftsbeiträge und der sonstigen Einnahmen gilt der Grundsatz der Bruttoveranschlagung.

(2) Die Zinseinnahmen sind mit den Zinsaufwendungen zu saldieren und ebenso wie die einzelnen Ausgabenarten als Nettobetrag im Haushaltsplan auszuweisen.

(3) Als dauerhafte Anschaffung gilt der Erwerb von Vermögensgegenständen, deren Anschaffungspreis im Einzelfall den Betrag von 50,- EUR übersteigt.

(4) Die Einnahmen aus der Vermietung von Gegenständen des Hörerschaftsvermögens an ihre Mitglieder (z.B. Schreibmaschinen) werden mit den Ausgaben zum Erhalt der Betriebsfähigkeit dieser Vermögensgegenstände saldiert und der Ausgabenposition laufender Geschäftsbetrieb zugeordnet.

 

§ 4 Rücklage

(1) Die Hörerschaft unterhält zur Vermeidung einer Überschuldung eine satzungsmäßige Rücklage in Höhe von 3.000,- EUR.

(2) Entnahmen aus der Rücklage zum Ausgleich eines nach der Feststellung des Haushaltsplanes auftretenden, anderweitig nicht zu deckenden Haushaltsfehlbetrages bedürfen eines Beschlusses der Hörerschaftsvertretung.

 

§ 5 Abweichungen vom Haushaltsplan

(1) Alle Ausgabenpositionen sind gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die Entscheidung über eine Abweichung vom Haushaltsplan (über- oder außerplanmäßige Ausgaben) trifft die Finanzreferentin oder der Finanzreferent. Sie bzw. er hat die verbleibenden Ausgabepostionen nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend zu kürzen. Soweit die Abweichung einer einzelnen Position den Betrag von 100,- EUR übersteigt, geht die Zuständigkeit nach Satz 1 auf die Hörerschaftsvertretung über.

(3) Beschlüsse der Hörerschaftsvertretung nach Absatz 2 Satz 3 sind zwei Wochen durch Aushang bekanntzugeben.

 

§ 6 Aufzeichnungen

(1) Die Hörerschaftsvertretung führt eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie ein Vermögensverzeichnis.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in fortlaufende Folge in einem gebundenen Abrechnungsbuch aufzuzeichnen, wobei jeder Geschäftsvorfall auf einem Bestandskonto und einem weiteren Bestands- oder einem der Gliederung des Haushaltsplanes entsprechenden Einnahmen- bzw. Ausgabenkonto zu verbuchen ist.

 

§ 7 Bewirtschaftung der Mittel

(1) Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent verwaltet die Hörerschaftskasse und bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben.

(2) Zur Verfügung über die Bankkonten der Hörerschaft ist nur die Finanzreferentin oder der Finanzreferent oder ein(e) von ihr bzw. ihm schriftlich bevollmächtigte Vertreterin oder Vertreter berechtigt.

(3) Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent leistet nur dann eine Zahlung, wenn ihr bzw. ihm ein von dem sachlich zuständigen Mitglied der Hörerschaftsvertretung unterzeichneter Beleg vorliegt.

(4) Mit der Unterzeichnung eines Beleges übernimmt das unterzeichnende Mitglied der Hörerschaftsvertretung die Verantwortung für die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Beleges.

(5) Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent kann eine Zahlung ablehnen, wenn sie bzw. er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausgabe hat. Im Falle der Ablehnung durch die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten kann die Hörerschaftsvertretung die Auszahlung durch Beschluss anordnen. Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent kann ihre bzw. seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ausgabe schriftlich geltend machen; die Einwendung ist zusammen mit dem Auszahlungsbeleg aufzubewahren.

(6) Kreditaufnahmen der Hörerschaft bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung. Dies gilt nicht für vorübergehende Kassenkredite.

 

§ 8 Rechnungslegung

(1) Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent erstattet der Vollversammlung nach Abschluss des Semesters einen Bericht über die Finanzen der Hörerschaft.

(2) Die Vollversammlung kann durch Beschluss einen Zwischenbericht während des Semesters verlangen.

(3) Die Hörerschaftsvertretung erstellt einen Semesterabschluss in Analogie zu Anlage 1.

(4) Den von der Vollversammlung beauftragten Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der laufenden Einnahmen- und Ausgabenrechnungen sowie des Vermögensverzeichnisses zum Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters.

(5) Die Feststellung des Semesterabschlusses gilt gleichzeitig als Entlastung der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten, soweit die Vollversammlung im Einzelfall nicht etwas Abweichendes beschließt.

(6) Die Mitglieder der Hörerschaftsvertretung haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in dem hochschuleigenen Publikationsorgan in Kraft.

 

Anlage 1 zur Finanzordnung der Hörerschaft

Haushaltsplan für das Winter- / Sommersemester


Anfangsbestände am 1.10./1.4.:

Satzungsmäßige Rücklage

Ausländerfonds

Freie Mittel

./. Verbindlichkeit

Saldo


Einnahme-Ausgabe-Rechnung:

Hörerschaftsbeiträge aus dem Vorsemester

aus Rücklage

aus dem laufenden Semester

Hörerschaftsbeiträge für Folgesemester

Zinseinnahmen

Sonstige Einnahmen

Gesamtbetrag der Einnahmen


Zuführungen Rücklage Hörerbeiträge Folgesem.

Zeitungs- und Rundfunkgebühren 

Laufender Geschäftsbetrieb

Gremienarbeit

Öffentlichkeitsarbeit

Sportbetrieb

Kulturelle Veranstaltungen

Dauerhafte Anschaffungen

Sozialausgaben

Sonstige Ausgaben

Gesamtbetrag der Ausgaben


Endbestände:

Satzungsmäßige Rücklage

Sozialfonds

Freie Mittel

./. Verbindlichkeiten

                                                                                                                                                               

Saldo