Wahlordnung der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (Körperschaft des öffentlichen Rechts)

(Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 29 vom 13.08.2012, S. 1611f.)

1. Teil: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen zur Hörerschaftsvertretung der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.

(2) Sie gilt auch für alle Nachwahlen und Neuwahlen mit der Maßgabe, dass anstelle der Antrittsvollversammlung eine eigens einberufene Vollversammlung tritt.

 

§ 2 Wahl

Die Wahl der Hörerschaftsvertretung der Universität erfolgt als offene Wahl während der Antrittsvollversammlung. Auf Verlangen von drei oder mehr anwesenden Mitgliedern der Hörerschaft wird sie als Urnenwahl durchgeführt

 

2. Teil: Wahlvorbereitung

§ 3 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind die Hörerinnen und Hörer, die gemäß § 25 Abs.1 DHVG eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden ohne Beschäftigungsverhältnis an der Universität sowie diejenigen Doktorandinnen und Doktoranden, denen die überwiegende Arbeitszeit zur Promotion zur Verfügung steht. Zum Nachweis der Wahlberechtigung dienen der Wahlschein gem. § 4 und das Wählerverzeichnis gem. § 5.


§ 4 Vorbereitung der Wahl

(1) Die Verwaltung der Universität stellt bis zum Beginn der Einschreibung der Hörerinnen und Hörer für das jeweilige Semester Wahlscheine und Stimmzettel sowie Wahlumschläge her.

(2) Auf dem Wahlschein sind zu verzeichnen:

  1. Eine Kennzeichnung für die Hörerschaftswahl,
  2. Zeit und Ort der Wahl,
  3. ein Hinweis darauf, dass ohne diesen Wahlschein      eine Stimmabgabe nur unter Vorlage des Personalausweises möglich ist,
  4. der Name der Hörerin oder des Hörers und ggf. ein      unterscheidender Zusatz.

(3) Auf dem Stimmzettel sind zu verzeichnen:

  1. die nach § 9 der Satzung zu besetzenden      Funktionen der Hörerschaftsvertretung:
  2. Hinter jeder dieser Funktionen am rechten Rand      des Stimmzettels hintereinander Kästchen mit den Zahlen 1 bis 8.

(4) Wahlschein, Stimmzettel und Wahlumschlag werden bei der Anmeldung im Hörersekretariat ausgehändigt. Dies ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

§ 5 Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis wird von der Verwaltung der Universität geführt. Als Wählerverzeichnis dient die Liste der angemeldeten Hörerinnen und Hörer. Das Wählerverzeichnis ist bis zum Beginn der Antrittsvollversammlung laufend fortzuführen. Zu Beginn der Antrittsvollversammlung übergibt die Verwaltung der Leiterin oder dem Leiter der Antrittsvollversammlung eine Kopie des Wählerverzeichnisses sowie zusätzliche Stimmzettel und Wahlumschläge.

 

§ 6 Wahlbekanntmachung

(1) Die Verwaltung der Universität macht die Wahl zur Hörerschaftsvertretung spätestens bis 14 Tage vor Semesterbeginn bekannt. Dies erfolgt durch eine Mitteilung, die den Semesterinformationen beigefügt wird.

(2) Die Wahlbekanntmachung ist zugleich Wahlbenachrichtigung. Sie muss mindestens enthalten:

  1. die Bezeichnung des zu wählenden Organs,
  2. Ort und Zeit der Wahl,
  3. eine Darstellung des Wahlsystems gem. §§ 2 und 9,
  4. einen Hinweis auf die Bedingungen für die      Ausübung des Wahlrechts gem. §§ 3, 5, 9 Abs. 6.

 

§ 7 Wahlvorstand

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl durch.

(2) Dem Wahlvorstand gehören neben der Leiterin oder dem Leiter der Antrittsvollversammlung als vorsitzendem Mitglied wenigstens vier weitere Mitglieder an. Diese werden von der Antrittsvollversammlung in offener Abstimmung gewählt.

(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag. Streitfälle bei der Stimmabgabe entscheidet der Vorsitzende allein.

 

§ 8 Wahlsicherung

(1) Die Verwaltung der Universität trägt dafür Sorge, dass die erforderliche Zahl von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Urnen zur Verfügung steht.

(2) Die Wahlurnen müssen verschließbar sein. Vor Beginn der Wahlhandlung prüft der Wahlvorstand, ob die Urnen leer sind und verschließt sie bis zum Ende der Wahl.

(3) Soweit an mehreren Urnen gewählt wird, liegt jeder Urne nur ein Teil des gesamten Wählerverzeichnisses bei. Der Wahlvorstand weist vor Beginn der Stimmabgabe darauf hin, wer an welcher Urne wählen kann.

(4) An jeder Urne müssen zwei Mitglieder des Wahlvorstandes bis zur Stimmauszählung anwesend sein.

 

2. Teil: offene Wahl

§ 9 Wahlvorgang

(1) Der Wahlvorstand eröffnet die Wahl durch entsprechende Erklärung.

(2) Daraufhin bittet er die Hörerschaft um Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten für die einzelnen Referate der Hörerschaftsvertretung, indem er sie der Reihe nach aufruft.

(3) Den Kandidatinnen und Kandidaten ist nun Gelegenheit zu geben, sich der Hörerschaft vorzustellen. Die Vorstellung soll fünf Minuten je Person nicht übersteigen.

(4) Nachdem sich alle Kandidatinnen und Kandidaten für ein Referat vorgestellt haben, ruft der Wahlvorstand zur Stimmabgabe mittels Handzeichen auf.

(5) Daraufhin werden die Stimmen vom Wahlvorstand ausgezählt. Die Auszählung kann unterbleiben, wenn es für eine Person offensichtlich eine deutlich überwiegende Mehrheit gibt und keine Einwände aus der Hörerschaft erhoben werden.

(6) Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht von mehreren Kandidatinnen und Kandidaten keiner die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen denen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten statt. Hier ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

(7) Nach der Stimmauszählung verkündet der Wahlvorstand das Ergebnis.

 

3. Teil: Urnenwahl

§ 10 Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorstand eröffnet die Wahl durch entsprechende Erklärung.

(2) Die Wahl beginnt mit der Nennung von Kandidatinnen und Kandidaten für die einzelnen Funktionen der Hörerschaftsvertretung. Jeder Wahlberechtigte kann sich für jede und beliebig viele Funktionen bewerben, jedoch nur für eine Funktion gewählt werden. Hierauf ist zu Beginn der Wahl hinzuweisen.

(3) Jedem wird durch Erklärung des Wahlvorstands eine der hinter den jeweiligen Funktionen ausgedruckten Ziffern zugewiesen.

(4) Nach der Nennung erfolgt eine Aussprache zur Person. Die Aussprache wird durch Erklärung des Wahlvorstands oder durch die Annahme eines entsprechenden Geschäftsordnungsantrags beendet.

(5) Im Anschluss an die Aussprache zur Person der Kandidaten erfolgt die Wahl, indem jeweils eine der hinter den Funktionen der Hörerschaftsvertretung ausgedruckten Ziffern angekreuzt wird.

(6) Vor dem Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne prüft der Wahlvorstand die Wahlberechtigung. Eine Wahl ist nur unter Vorlage des Wahlscheines gem. § 4 oder des Personalausweises möglich. Wer nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder bei wem bereits eine Stimmabgabe vermerkt ist, ist abzuweisen. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

§ 11 Stimmauszählung

(1) Die Wahlhandlung endet mit dem Hinweis des Wahlvorstands auf die Beendigung. Der Hinweis ist mit der Frage zu verbinden, ob jeder von seinem Wahlrecht Gebrauch machen konnte. Wird die Frage nicht verneint, so schließt der Wahlvorstand die Wahl. Eine Stimmabgabe ist danach nicht mehr möglich.

(2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes öffnen die Wahlurnen, nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass die Urnen unversehrt sind.

(3) Zunächst werden die abgegebenen Wahlumschläge ausgezählt und ihre Zahl mit der Zahl der laut Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen verglichen.

(4) Sodann wird für jede Funktion die Zahl der für die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten abgegebenen Stimmen ermittelt und protokolliert. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist erneut auszuzählen und dann zu losen.

(5) Nach der Feststellung des Wahlergebnisses für die Hörersprecherin oder den Hörersprecher scheidet dieser als Kandidat aus. Soweit er für weitere Funktionen kandidiert hat, sind die hierfür auf ihn entfallenden Stimmen zu Kontrollzwecken auszuzählen.

(6) Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat für mehrere Referate gewählt, so gilt er nur für dasjenige Amt als gewählt, in das er mit der größten Stimmenzahl gewählt wurde.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Soweit dieser Bewerber als nicht gewählt gilt, rückt für ihn der Bewerber mit dem zweitbesten Stimmenergebnis nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hier das Los. Die Regelung in Satz eins bis drei dieses Absatzes gilt auch für das Nachrückverfahren entsprechend.

(7) Ungültig ist eine Stimmabgabe, wenn - der Wählerwille nicht eindeutig ersichtlich ist oder - der Stimmzettel nicht für die Wahl hergestellt ist oder - für eine Funktion mehr als eine Stimme abgegeben ist.

(8) Wird für eine Funktion keine Stimme abgegeben, so gilt dies als Stimmenthaltung nur für die entsprechende Funktion.

(9) Enthält ein Wahlumschlag mehrere gleichlautende Stimmzettel, so ist einer zu werten. Im Falle mehrerer nicht gleichlautender Stimmzettel ist die Stimmabgabe ungültig.

 

4. Teil: Weiteres Verfahren

§ 12 Wahlprotokoll

(1) Über die Wahl hat der Wahlvorstand eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens enthält:

  1. die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes,
  2. die Zahl der in das Wählerverzeichnis      eingetragenen Wahlberechtigten,
  3. Beginn und Ende der Wahlhandlung,
  4. die Zahl derer, die an der Wahl teilgenommen      haben,
  5. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
  6. die Zahl der gültigen Stimmen für jeden Bewerber,
  7. die Namen der gewählten Hörerschaftsvertreter,
  8. die Unterschriften der Mitglieder des      Wahlvorstandes.

(2) Das Wählerverzeichnis ist beizufügen.

 

§ 13 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis wird unverzüglich durch Aushang am Schwarzen Brett bekannt gegeben.


§ 14 Wahlprüfung

(1) Die Wahl ist mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.

(2) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte binnen einer Woche nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist unter Angabe der Gründe beim Rektor schriftlich einzureichen.

(3) Sofern Einsprüche vorliegen, wird durch eine Vollversammlung ein Wahlprüfungsausschuss gewählt. Diesem gehören fünf Hörerinnen und Hörer an. Mitglieder der Hörerschaftsvertretung und des Wahlvorstandes (§ 7) sind nicht wählbar.

(4) Wird das Ergebnis der Stimmenauszählung vom Wahlprüfungsausschuss für ungültig erachtet, so ist das Ergebnis aufzuheben und erneut bekannt zu machen.

(5) Erklärt der Wahlprüfungsausschuss die Wahl für ganz oder teilweise ungültig, so ist die Wahl in entsprechendem Umfang neu durchzuführen, sobald der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses unanfechtbar oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Wahlberechtigung oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass sich dies nicht auf die Zusammensetzung der Hörerschaftsvertretung auswirkt.

 

5. Teil Schlussbestimmungen

§ 15 Änderung der Wahlordnung

Für die Änderung dieser Wahlordnung gilt § 77 Abs. 3 DHVG.

 

§ 16 Inkrafttreten

                                                                                            Diese Wahlordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Die Wahlordnung vom 27. Juli 1988 tritt damit außer Kraft.