(Veröffentlichung im Veröffentlichungsblatt der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Ausgabe 13 – 17. April 2020)
1. Teil: Allgemeines
§ 1 Rechtsstellung
(1) Die an der Universität eingeschriebenen ordentlichen Hörerinnen und Hörer bilden die Hörerschaft.
(2) Die Hörerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung selbst.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Hörerschaft versteht sich als Interessengemeinschaft der Hörerinnen und Hörer. Sie vertritt diese gegenüber der Universität und deren Mitgliedern sowie gegenüber der Öffentlichkeit.
(2) Die Hörerschaft nimmt unbeschadet der Aufgaben der Universität Angelegenheiten der Hörerinnen und Hörer wahr. Ihr obliegt es:
§ 3 Organe
(1) Organe der Hörerschaft sind die Vollversammlung und die Hörerschaftsvertretung.
(2) §§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 2 DUVwG gelten entsprechend. Für die Amtszeit der Hörerschaftsvertretung gilt § 31 Abs. 1 Satz 2 DUVwG entsprechend.
2. Teil: Vollversammlung
§ 4 Vollversammlung
Der Vollversammlung gehören alle eingeschriebenen ordentlichen Hörerinnen und Hörer als stimmberechtigte Mitglieder an. Gasthörerinnen und Gasthörer können mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 5 Aufgaben der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist das Organ der gemeinsamen Willens- und Meinungsbildung.
(2) Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:
(3) Die Vollversammlung kann beratende Ausschüsse und Beauftragte einsetzen.
§ 6 Zusammentreten
(1) Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal je Semester zusammen.
(2) Die Hörersprecherin oder der Hörersprecher beruft die Vollversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Die Einladung hat spätestens drei Werktage vor dem angesetzten Termin durch Aushang zu erfolgen.
(3) Die Vollversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Hörerschaft oder mindestens 50 Hörerinnen und Hörer dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangen.
(4) Die Vollversammlung tagt öffentlich. Sie kann die Öffentlichkeit ausschließen.
§ 7 Beschlüsse
(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Mit der Einladung zur 1. Sitzung kann die Einladung zur 2. Sitzung, die unmittelbar auf die 1. Sitzung folgen kann, verbunden sein; dabei ist auf die Regelung der Sätze 2 und 3 hinzuweisen.
(2) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht ein Anderes vorgeschrieben ist; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Hörersprecherin oder des Hörersprechers, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nichts anderes beschlossen wird.
(3) Für die Vollversammlung gelten die allgemeinen Regeln der parlamentarischen Verhandlungsführung; im Zweifelsfalle gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in entsprechender Anwendung.
(4) Über die Vollversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das durch Aushang veröffentlicht wird.
3. Teil: Hörerschaftsvertretung
§ 8 Zusammensetzung
(1) Die Hörerschaftsvertretung besteht aus
(2) Weitergehend sollen folgende Referate besetzt werden:
(3) Die Vollversammlung kann auf Vorschlag für die Dauer des Semesters weitere Referate einführen. (4) Die Vollversammlung wählt für jedes Referat eine Referentin oder einen Referenten und soll für jede Position jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen. (5) Die Referate können bei Bedarf durch weitere freiwillige Hörerinnen und Hörer unterstützt werden. (6) Je eine Sprecherin oder ein Sprecher der Hörergruppen (§ 15) hat das Recht, an den Sitzungen der Hörerschaftsvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. (7) Die Vollversammlung bestimmt zudem eine Datenschutzbeauftrage oder einen Datenschutzbeauftragen. Die Teilnahme an Sitzungen der Hörerschaftsvertretung erfolgt freiwillig und als beratendes Mitglied.
§ 9 Aufgaben der Hörerschaftsvertretung
(1) Die Hörerschaftsvertretung führt die Geschäfte der Hörerschaft und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind. Sie ist an die Richtlinien der Vollversammlung gebunden.
(2) Die Hörerschaftsvertretung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(3) Die Hörerschaftsvertretung hat sich mit Eingaben und Anregungen der Hörerinnen und Hörer zu befassen. (4) Die Hörerschaftsvertretung berichtet der Hörerschaft und der Universitätsöffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
§ 10 Wahl und Amtszeit der Hörerschaftsvertretung
(1) Die Hörerschaftsvertretung wird zu Beginn eines jeden Semesters von der Vollversammlung gewählt. Sie bleibt im Amt, bis eine neue Hörerschaftsvertretung gewählt ist.
(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied der Hörerschaftsvertretung vorzeitig aus, so findet unverzüglich eine Nachwahl statt, sofern es sich nicht um ein Referat handelt, dessen Besetzung an eine Soll-oder Kann-Vorschrift gebunden ist. Im Übrigen ist die Neuwahl optional. Scheiden mehr als die Hälfte der Mitglieder der Hörerschaftsvertretung vorzeitig aus, sind alle Mitglieder neu zu wählen.
(3) Die Vollversammlung kann der Hörerschaftsvertretung oder einem ihrer Mitglieder das Misstrauen aussprechen, indem sie eine neue Hörerschaftsvertretung bzw. ein neues Mitglied wählt. Wird ein Misstrauensantrag gestellt, kann darüber nur in einer eigens dafür und unverzüglich einberufenen Vollversammlung entschieden werden.
§ 11 Aufgabenverteilung in der Hörerschaftsvertretung
(1) Die Hörerschaftsvertretung regelt die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten ihrer Mitglieder durch Beschluss. Die Mitglieder der Hörerschaftsvertretung sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an deren Beschlüsse gebunden.
(2) Die Hörerschaftsvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Außenvertretung; Stellvertretung
(1) Die Referentinnen und Referenten der Hörerschaftsvertretung vertreten die Hörerschaftsvertretung unbeschadet des § 11 und des § 9 Abs. 2 Nr. 5 im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach außen.
(2) Wurden zu Beginn des Semesters für einzelne Referate keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter gewählt, so legt die Hörerschaftsvertretung eine Stellvertretungsregelung intern fest.
§ 13 Sitzungen; Beschlüsse
(1) Die Hörerschaftsvertretung tritt bei Bedarf zusammen. Die Hörerschaftsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Referate vertreten ist.
(2) Den Vorsitz führt die Hörersprecherin oder der Hörersprecher.
(3) Die §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, dabei hat jedes Referat nur eine Stimme. Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen, in das jedes Mitglied der Hörerschaft Einsicht nehmen kann.
(4) Die Hörerschaftsvertretung tagt grundsätzlich nicht öffentlich. Das Protokoll kann im Nachgang der Sitzung eingesehen werden.
§ 14 Ausschüsse; Beauftragte
Die Hörerschaftsvertretung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben beratende Ausschüsse bilden und Beauftragte einsetzen.
4. Teil: Sonstiges
§ 15 Hörergruppen
Die als Hörerinnen und Hörer eingeschriebenen
können jeweils eine Hörergruppe bilden und eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen.
§ 16 Wahlen
(1) Für die Wahl der Hörerschaftsvertretung sowie Nach- und Neuwahlen gibt sich die Hörerschaft eine Wahlordnung.
(2) Für die Wahlen gelten die Grundsätze des Mehrheitswahlrechts. Die Wahlen finden offen statt, wenn nicht mindestens drei Mitglieder auf geheime Wahl bestehen.
§ 17 Haushalt; Beiträge
(1) Die Hörerschaft verwaltet ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des Haushaltsplans. Das Haushaltsjahr beginnt für das Sommersemester am 1. Mai und endet am 31. Oktober jeden Jahres; für das Wintersemester beginnt das Haushaltsjahr am 1. November und endet am 30. April des Folgejahres. Der Haushaltsplan ist unverzüglich nach seiner Feststellung durch Aushang offenzulegen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Hörerschaft von ihren Mitgliedern Beiträge. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(3) Die Hörerschaftsvertretung hat über die Einnahmen und Ausgaben der Hörerschaft sowie deren Vermögen Aufzeichnungen zu erstellen. Näheres über die Aufzeichnungspflichten, die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung regelt die Finanzordnung.
(4) Die Vollversammlung beauftragt zu Beginn eines jeden Semesters zwei Personen, die nicht Mitglieder der Hörerschaftsvertretung oder eines Ausschusses nach § 15 sind, mit der Wahrnehmung der Kassen- und Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer erstatten der Vollversammlung vor Feststellung des Semesterabschlusses Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(5) Haushaltsplan und Semesterabschluss bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.
§ 18 Sozialfonds
(1) Die Hörerschaft richtet einen Sozialfonds für ausländische Hörerinnen und Hörer sowie Hörerinnen und Hörer mit Behinderung ein. Dieser Fonds soll ebendiese Hörerinnen und Hörer bei ihrem Studium, ihrer Promotion oder ihrem Aufenthalt in Speyer unterstützen sowie den akademischen und kulturellen Austausch fördern.
(2) Zahlungen sollen nur an diejenigen Hörerinnen und Hörer geleistet werden, die kein Vollstipendium haben und nur für außergewöhnliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Studium oder der Promotion anfallen. Dies sind insbesondere Kosten für notwendige Exkursionen oder Sachmittel, die für die Vorbereitung und Durchführung einer Masterarbeit, Magisterprüfung oder Promotion notwendig sind. In Ausnahmefällen kann auch die Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung oder der allgemeine Lebensunterhalt gefördert werden.
(3) Mittel aus dem Sozialfonds sollen nicht mehr als die Hälfte der tatsächlich anfallenden Kosten abdecken. Der Förderbetrag soll im Einzelfall nicht mehr als 500 Euro betragen.
(4) Die Förderung ist beim Finanzreferat zu beantragen. Dieses entscheidet in der Reihenfolge des Antragseingangs nach Anhörung der Hörerschaftsvertretung. Für in § 18 Abs. 2 S. 3 genannte Fälle ist die Zustimmung der Hörerschaftsvertretung erforderlich. (5) Der Fonds ist in Form eines dauerhaften, referatsunabhängigen Haushaltsposten mit 2.000€ auszustatten, der jedes Semester zur genannten Höhe aufzustocken ist.
§ 19 Aufsicht
Die Hörerschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Rektorin oder des Rektors der Universität.
§ 20 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Veröffentlichungsblatt der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Kraft. Am gleichen Tage tritt die bisher gültige Satzung vom 04. Februar 2008, zuletzt geändert am 06.Juni 2012, außer Kraft.